Schaden unter Freunden: Geliehen und zerstört
Schaden unter
Freunden
Eigentlich ging es nur um einen kleinen Gefallen – und wenn der Kumpel umzieht dann ist man ja selbstverständlich zur Seite. Doch wenn einem die Kraft dann im Treppenhaus ausgeht und das ausgerechnet während man am neuen Flachbildfernseher mitanpackt, ist der Schaden auch unter Freunden groß. Und was sich von einem kleinen Gefallen zu einem mittleren Missgeschick wandelte, wird jetzt zu einer großen Bringschuld. Schließlich wollen sie nicht, dass ihr Kumpel auf dem Schaden sitzen bleibt.
Die Privathaftpflicht haftet für solche Unfälle im privaten Kontext. Denn immer wenn sie Schaden an Personen oder Sachen zu verantworten haben, sind sie zum Ersatz verpflichtet. Wenn es unabsichtlich geschehen ist, zahlt die private Haftpflichtversicherung bis zur Versicherungssumme, die mindestens Dreimillionen Euro betragen sollte. Nur in dieser Situation könnte der Versicherer eine Ersatzleistung verweigern, da bei Gefälligkeitshandlungen, wie sie die Umzugshilfe darstellt, ein stillschweigender Haftungsausschuss herrscht. Damit auch hier Ersatz garantiert ist, ist eine Extraklausel für solche Freundschaftsdienste nötig.
Auch mit dieser Sonderleistung sollten sie ihrem Freund jetzt nicht übereifrig einen neues TV-Gerät besorgen. Denn wenn sie bereits Vorauszahlung geleistet haben, kann ihre Haftpflicht die Rückerstattung verwehren.
Oder denken sie sich ein anderes Szenario, in dem die geliehene Kamera während eines Kindergeburtstags zu Bruch geht. Früher fielen geliehene oder gemietete Gegenstände meist nicht unter den Abdeckungsbereich einer privaten Haftpflichtversicherung. Doch neuere Policen weisen oft auch Schutz für Geliehenes und Gemietetes auf. Bloß ein weiterer Grund die Leistungslisten des bestehenden Vertrages noch einmal durchzugehen.
Wenn nun ihr sechsjähriger Sohn die Kamera zerstört hat, ist ebenfalls eine Sonderklausel von Nöten, um Ersatzanspruch geltend machen zu können. Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder nämlich deliktunfähig und es besteht keine Haftungspflicht. Mit einer Erweiterung für deliktunfähige Kinder wird ihr Bekannter trotzdem entschädigt. Aber nicht alle Risiken können zusätzlich abgesichert werden. Der Versicherer zahlt nicht, wenn mit voller Absicht gehandelt wurde. Resultiert aus einem Zwist ein ausgeschlagener Zahn. Und haben sie die Schuld, sowie ihr Kumpel die Schmerzen, müssen sie die Behandlungskosten unter sich ausmachen.