Papierkram: Was ist zu beachten bei der Vertragskündigung
Haftpflichtversicherung
kündigen
Besitzen Sie bereits eine private Haftpflichtversicherung? Falls nicht, sollten sie wissen, dass Sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch rechtmäßigen Schadensersatzforderungen Dritter in voller Höhe nachkommen müssen.
Oder sind Sie bereits für diesen Fall abgesichert, aber halten Ausschau nach einer günstigeren oder besseren Police und wollen ihren bestehenden Vertrag kündigen?
Wenn Sie einen Vertrag kündigen oder wechseln wollen, sollten Sie den Weg der Papierarbeit kennen, damit Sie sich im bürokratischen Chaos keinen teuren Fehlschritt leisten.
Ohnehin sollten Sie ihren bestehenden Vertrag immer wieder durchforsten und überprüfen ob er ihren persönlichen Alltag tatsächlich abdeckt. Auf jeden Fall sollten Sie dabei darauf achten, dass die vereinbarte Deckungssumme mindestens Dreimillionen Euro beträgt. Gegebenenfalls kann es dabei günstiger sein den Versicherer zu kontaktieren und ihre Police mit einer höheren Versicherungssumme oder entsprechenden Sonderleistungen zu erweitern.
Fristen bei der Kündigung beachten
Wollen Sie ihre Police dennoch kündigen, so muss das spätestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich geschehen, sonst verlängert sie sich automatisch um ein weiteres Jahr. Ist eine längere Vertragslaufzeit festgelegt, können Sie erst nach der Hälfte der Laufzeit und zum Ende des entsprechenden Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist aus ihrer Versicherung aussteigen. Nach einer Ersatzleistung ist es immer möglich innerhalb eines Monats zu kündigen.
Der Versicherer besitzt dann aber weiter Anspruch auf Beitragszahlungen bis zum Jahresende. Der reguläre Weg scheint daher meistens sinnvoller. Erhöht ihr Versicherungsunternehmen allerdings die Beitragssätze, ist ein fristloser Vertragsausstieg innerhalb eines Monats möglich. Der Preisaufschlag muss dabei allerdings die zulässigen Grenze von ein Prozent des Gesamtbeitrags überschreiten und keine Zusatzleistungen zur Folge haben.
Geht es darum unnötige Mehrkosten zu reduzieren, die dadurch entstehen, dass noch beide Lebenspartner einzeln eine eigene Privathaftpflicht besitzen, genügt es meist beiden Versicherungsgebern Bescheid zu geben, um den jüngeren Vertrag aufzuheben. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben allerdings nur Verheiratete.